Katalog
18 1933–1945 vor Gericht die vermeintlich oder tatsächlich die »Heimat- front« bedrohten. Ein an Tätertypen und überge- ordneten politischen Zielen orientiertes »Recht« zielte auf die »Ausmerze« jedweder störenden, schädlichen oder nutzlosen »Elemente«. Für Todesurteile bedurfte es nun nicht mehr eines Gewaltverbrechens im herkömmlichen Sinne. Um 1942 hatte sich die Todesstrafe beimVolksgerichts hof weg von der Ausnahme in den Vorkriegsjahren hin zur Regelstrafe für politische Delikte entwi- ckelt. In der Dresdner Hinrichtungsstätte gingen die meisten vollstreckten Todesurteile auf dieses Gericht zurück. Das Oberlandesgericht Dresden Foto, 1928 SLUB/Deutsche Fotothek
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