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· 163 · Matthias Donath Der Besitz des vormaligen sächsischen Königshauses zwischen 1918 und 1945 Als Friedrich August III. am 15. November 1918 in Sibyllenort eintraf, hatte er nicht nur den Thron verloren, sondern auch den Groß­ teil seines Vermögens. Die Revolutionäre hatten sämtliche Vermögenswerte des Kö­ nigshauses beschlagnahmt, auch den priva­ ten Besitz, und jegliche Zahlungen einge­ stellt. Am 23. November 1918 verfügte das Gesamtministerium, dass »alle Besitztümer des vormaligen Königs von Sachsen sowie der Prinzen und Prinzessinnen des vorma­ ligen königlichen Hauses« beschlagnahmt seien, »soweit sie sich im Bereich der Re­ publik Sachsen befinden«. Außerdem wurde das Hausgesetz vom 30. Dezember 1837 aufgehoben, das unter anderem die Zahlung der Apanagen (Abfindungen) an die nicht regierenden Mitglieder des Königshauses regelte. 1 Die Auszahlung der Gelder gemäß der »Zivilliste«, so der Begriff für die Zah­ lungsverpflichtungen des Staates an den König, wurde zum 1. Dezember 1918 einge­ stellt. Am 30. Dezember 1918 wies Georg Graf von Metzsch-Reichenbach (1836– 1927), der sich weiterhin als Minister des Königlichen Hauses betrachtete, das Hof­ zahlamt an, aus Mitteln der Kronrente 40 000 Mark zu Händen des Geheimen Le­ gationsrats Dr. Oskar Rudolf Steinbach aus­ zuzahlen. 2 Mit diesem Schreiben, das nicht mehr bearbeitet wurde, enden die Akten des Ministeriums des Königlichen Hauses, das ersatzlos aufgelöst wurde. Die Einstellung der Zahlungen betraf nicht nur den früheren König, sondern auch sämtliche Mitglieder und Bedienstete des Hofes, von denen die meisten ab Dezember 1918 kein Einkommen mehr hatten. Diese merkten unmittelbar, was die Revolution und die Auflösung des Königshofes bedeu­ teten. Friedrich August III. selbst konnte seinen königlichen Lebensstil nur beibehal­ ten, weil er über einen bedeutenden Grund­ besitz außerhalb von Sachsen verfügte. Auf Schloss und Herrschaft Sibyllenort in der preußischen Provinz Schlesien hatten die sächsischen Behörden keinen Zugriff. In Preußen wurde Friedrich August III. als nor­ maler Grundeigentümer behandelt, nicht als ehemals regierender Monarch. Aller­ dings war die Herrschaft Sibyllenort ver­ schuldet und durch die laufenden Unter­ haltskosten für Schloss Sibyllenort belastet. In einem Brief vom 8. Dezember 1920 be­ klagte er sich bei seinem Bruder Johann Georg (1869–1938): »Meine Verhältnisse sind jetzt wenig erfreulich.« 3 Das Königshaus war keineswegs bereit, auf sämtliche Zahlungen zu verzichten, sondern strebte eine Freigabe des be­ Links: Staatsvertrag zwischen dem Freistaate Sachsen und dem vormaligen Königshaus, Original des ausgehandelten Vertrags vom 25. Juni 1924, unterzeichnet von Ministerpräsident Max Heldt und dem Vertreter des Königshauses, Dr. Bernhard Eibes. Oben: Schloss Sibyllenort mit Schlossteich und Brauerei, Postkarte, 1903.

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