Leseprobe

19 Gewährleistung einer »Saalöffentlichkeit« Die Öffentlichkeit einer Gerichtsver- handlung setzt voraus, dass jedermann sich über den Ort und die Zeit der Ver- handlung informieren sowie an dieser als Zuhörer oder Zuhörerin teilnehmen kann. In der Praxis befindet sich am Verhandlungstag vor dem Gerichtssaal in der Regel ein Aushang, durch den man sich über die stattfindenden Ver- handlungen informieren kann. Oft sind die Verhandlungstermine zusätzlich auch im Internet und auf Bildschirmen im Eingangsbereich des Gerichts ver­ öffentlicht. Während der Sitzung ist das Zuschauen dann für alle möglich. Von dem Öffentlichkeitsgrundsatz gibt es indes Ausnahmen. Zum einen sind manche Verhandlungen von vornherein nicht öffentlich. Dies gilt vor allem für Jugendstrafverfahren. Wird gegen eine angeklagte Person verhandelt, die im Alter von 14 bis 18 Jahren eine Straftat begangen haben soll, finden die Ver- handlung und auch die Verkündung der Entscheidung ohne Öffentlichkeit statt, da vorrangiges Ziel dieses Strafprozesses nicht die Generalprävention, sondern der Erziehungsgedanke ist. Zum anderen gibt das Gesetz dem Gericht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, die Öffentlichkeit ganz oder für einen Teil der Verhandlung auszuschließen. Grundlage für diese Entscheidung ist die Abwägung der Interessen der Öffent­ lichkeit einerseits und der Nachteile, die mit der öffentlichen Anteilnahme für die Prozessbeteiligten verbunden sind, auf der anderen Seite. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist daher unter anderem dann möglich, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines 2  Eingangshalle des OLG Hamm. Blick auf die Installation »GG Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]« von Thomas Locher und Rolf Walz, 2000

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