q 148 6 Öffentlichkeit im Kloster frei hatten. Ihre Arbeit mussten sie jeweils mit einem Gebet beginnen und beschließen; insgesamt lernten sie nur einige wenige Gebete, wie etwa das Pater Noster, das Ave Maria oder das Glaubensbekenntnis.6 Informationen zu den Konversen während Leissers Amtsperiode sind kaum zu erlangen. Angesichts des niedrigen Personalstands im Jahr 1528 ist nicht von einer nennenswerten Anzahl an Konversen auszugehen, zumal das Kloster auch in den 1490er Jahren unter Abt Kolomann (amt. 1490–1495), der mit insgesamt 44 Angehörigen einen »feinen Convent beysammen« hatte, nurmehr fünf Konversen zählte.7 Das entspricht der üblichen Entwicklung des Konverseninstituts imLaufe des Mittelalters. 6.3 Adelige Laien in der Kirche Angesichts des außergewöhnlichen Programms und der äußerst qualitativen und eindrucksvollen Ausgestaltung des Retabels ist trotz des Bewusstseins für die restriktiven Bestimmungen schwer vorstellbar, dass es sich ausschließlich an die Mönche richten sollte. Zwar lassen sich die konkrete Situation vor Ort und die liturgischen Zeremonien nicht imEinzelnen rekonstruieren, doch legen archivalische Hinweise die Anwesenheit von Adeligen im Chorbereich, zumindest im Umgangschor, nahe. Offenbleibenmuss, ob das große Retabel vomUmgangschor aus zu sehen war. Da gerade die ober- und niederösterreichischen Ständemitglieder maßgeblich zu den frühen Unterstützern der Reformation gehörten, stellt sich zudem die Frage nach einer möglicherweise angestrebten Einflussnahme des Zwettler Retabels auf einen adeligen Betrachterkreis. Es kann nicht grundsätzlich von einer Nutzung des Chorbereichs durch Außenstehende und vom Blick auf den Hochaltar vom Kirchenraum ausgegangen werden. Zwar wurde der Kirchenraum seit dem 14. Jahrhundert an wenigen Hochfesten für Laien geöffnet, doch war auch dann die Sicht in denHochchor nur eingeschränkt, wenn nicht sogar durch Abschrankungen gänzlich unmöglich.8 Grundlegende Einzelstudien zu Zisterzienserklöstern in dieser Frage fehlen freilich. So ist auch die Frage nach der Anwesenheit von Stiftern und Stifterfamilien im Presbyterium nicht geklärt. Dass die zahlreichen Altarweihen in Zwettl ab dem dritten Viertel des 13. Jahrhunderts mit einer »zunehmenden ›Öffentlichkeit‹«9 in Zusammenhang stehen, muss daher genauer untersucht werden. Bekanntlich wurde das Begräbnisrecht imKircheninnenraum, das in der Anfangszeit des Ordens nur einigen wenigen im Kloster verstorbenen Priestern und Klosterangehörigen vorbehalten war, mit der Zeit gelockert, da »sich die Vorstellungen von einer gänzlich unabhängigen Ordensgemeinschaft von Beginn an nur schwerlich durchsetzen ließen«.10 Dass grundsätzlich hohe Geistliche in Zwettl ihre Ruhestätte fanden, beweist die Grablege des bereits genannten Titularbischofs von Antivari und Mönchs aus Zwettl, Rudgerus, der 1305 noch im alten romanischen Südquerhaus vor demBernhardialtar begraben wurde.11 Waren die Klöster durch ihre Stifter von Beginn an auf eine weltliche Finanzierung gegründet, so bestand auch später eine Abhängigkeit von weltlichen Einkünften, und den allgemein verbreiteten Gepflogenheiten der Jenseitsvorsorge konnten sich auch die Zisterzienser nicht entziehen. Dies belegen die Altarweihen ab dem dritten Viertel des 13. Jahrhunderts sowie die große Anzahl an Seelgerätstiftungen.12 Es lag schlicht im Wesen dieser materiellen Zuwendungen, dass sie mit dem Wunsch nach immerwährendem liturgischen Andenken für die Stifter verbunden waren. Auch für Zwettl ist festzustellen, dass die zahlreichen Stiftungen und Verpflichtungen zur Totenmemoria zu einer starken Bindung an adelige Laien geführt haben,13 wie es sich für andere bedeutende Abteien wie Raitenhaslach, Ebrach, Heilsbronn oder Doberan ebenfalls nachweisen lässt.14 Zunächst aber konnten die strengen Bestimmungen der Zisterzienser hinsichtlich der Nutzung der Klosterkirche nur im Einzelfall gelockert werden. Beispielhaft sei hier das Verbot von Anniversargedächtnissen für Stifter durch das Generalkapitel von 1252 erwähnt, dessen Aufhebung nur in Einzelfällen gewährt wurde. Ein Jahr zuvor hatte sich Heiligenkreuz das Recht genehmigen lassen.15 6.3.1 Entwicklung adeliger Grablegen und zugehöriger Stiftungen In Zwettl lässt sich dies zunächst am Kuenringer-Erbbegräbnis im eigentlich den Äbten vorbehaltenen Kapitelsaal noch vor der Aufhebung des offiziellen Begräbnisverbots für Laien in Klöstern von 1228 durch Papst Gregor IX. ablesen.16 In etlichen Zisterzienserklöstern wurde die Bestattung von Laien imKapitelhaus vomGeneralkapitel verboten und nur für Äbte sowie für Bischöfe und Könige bzw. Königinnen genehmigt, so etwa durch eine Verordnung von 1180, die sich auf mehrere
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