38 T39 NUMA GR A A Entwicklung der Verfahrensgarantien im eidgenössischen Verfassungsrecht Das heutige Grundgesetz der Schweiz enthält nebst den Grundrechten des Einzelnen zahlreiche Verfahrensgarantien, namentlich bei gerichtlichen Verfahren (Artikel 29 bis 32). Die meisten dieser Rechte waren vor 1999 nicht ausdrücklich in der Schweizer Verfassung verankert. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie von den Gerichten zuvor nicht bereits einbezogen worden wären. Die Bundesverfassung von 1848 erwähnte kaum Verfahrensgarantien und Grundrechte. So war beispielsweise vorgesehen, dass gewisse Strafsachen – zu denen insbesondere die politischen Vergehen gehörten – vom Bundesgericht mit Geschworenen zu beurteilen waren. Die inzwischen abgeschafften Geschworenengerichte wurden damals als Garantie einer guten Rechtspflege angesehen, da sie letztlich von den Bürgern kontrolliert wurden, wie dies seit Langem in England und seit der Revolution in Frankreich der Fall war. Die Verfassung garantierte auch allen den Zugang zu den Gerichten ihres Wohnorts (Artikel 53). Es ging vor allem darum, ausserordentliche Gerichte zu verbieten. Solche wurden nach den politischen Unruhen der 1840er Jahre in gewissen Kantonen wie zum Beispiel imWallis 1844 eingesetzt. Nach der Niederlage der liberalen «Jungen Schweiz» in der Schlacht am Trient schufen die siegreichen Konservativen ein Sondergericht – das Zentralgericht. Dieses urteilte über politische Vergehen und unterdrückte dabei die Opposition. Aritkel 4 der Bundesverfassung spielte in der Folge eine wichtige Rolle bei der Ausarbeitung der Verfahrensgarantien. Ursprünglich sollte dieser vor allem die politische Gleichstellung garantieren, indem er die Einhaltung der Bürgerrechte sicherstellte, die grundsätzlich allen männlichen Bürgern zustanden.
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