V Als sich im Wallis im Zuge der Freischarenzüge die Liberalen bewaffnet gegen die katholischkonservative Regierung erheben, kommt es am 25. Mai 1844 beim Trienbach zum Massaker. Überlebenden wird vor einem Sondergericht der Prozess gemacht. Solche von Behörden durchgeführten Gerichtsverfahren verbietet die Verfassung von 1848. Martin Disteli (zugeschrieben), Gefecht am Trient, 1844, Lithografie | Schweizerisches Nationalmuseum der Gesetzesanwendung gleichkommen, als Verstoss gegen das Verfassungsrecht aufgefasst werden. Etwas später leitete das Bundesgericht vom Gleichbehandlungsgebot sogar ab, dass eine mittellose Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Es dürfe ihr nicht der Zugang zu einem Gericht oder die Erhebung bestimmter Beweise verweigert werden, weil diese die Kosten nicht selbst tragen kann. Nach und nach gestand das Bundesgericht den Parteien – namentlich in einem Zivil- oder Strafverfahren – das Recht zu, vor einem sie betreffenden Entscheid angehört zu werden. Anspruch auf rechtliches Gehör setze voraus, dass Beschuldigte die Verfahrensunter-
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