Leseprobe

42 T43 V Das Bundesgericht berichtigt teilweise Mängel in den Urteilen der Kantonsgerichte. Es führt so eine gewisse Einheitlichkeit in den Flickenteppich der schweizerischen Rechtsprechung ein. Bis ins 21. Jahrhundert gibt es in der Schweiz keine einheitliche Art, wie Prozesse geführt werden. Bundesgerichtshaus, Fotoalbum von Peter und Ruth Herzog, Lausanne, August 1912 | Schweizerisches Nationalmuseum V Der deutsche Liberale Ludwig Snell kommt als politischer Flüchtling in die Schweiz. Er bringt damals den Grundsatz auf, dass eine angeklagte Person als unschuldig gilt, bis sie verurteilt ist. In der Bundesverfassung von 1848 fehlt die Unschuldsvermutung. Carl Friedrich Irminger, Porträt von Ludwig Snell, Zürich | Schweizerisches Nationalmuseum lagen einsehen können, insbesondere diejenigen, aus denen die Identität der befragten Zeugen hervorgeht. Das oberste Gericht wies auch darauf hin, dass ein Beschuldigter nicht verurteilt werden kann, wenn eine beschuldigte Person nicht rechtsgültig zur Hauptverhandlung eingeladen wurde, um sich verteidigen zu können. Von Entscheid zu Entscheid gestaltete das Bundesgericht so den Anspruch auf rechtliches Gehör aus, wie er nun in der Bundesverfassung von 1999 für jedes Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vorgesehen ist (Artikel 29). Dieses Recht ermöglicht es heute allen an einem Gerichtsverfahren Beteiligten, sich vor einem Urteil zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, relevante Beweise vorzulegen oder eine Begründung für das Urteil zu erhalten.

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