Leseprobe
116 Corinna Wobbe Zur datenbankgestützten Erfassung technischer Denkmale in Sachsen Nachdem im Jahrbuch 2019 die Entwicklung des denkmalpfle- gerischen Handlungsrahmens bezüglich technischer Denkma- le in Sachsen diskutiert wurde, 1 scheint es nur folgerichtig, im vorliegenden Jahrbuch die aktuelle Ausweisungspraxis vor dem Hintergrund der datenbankgestützten Erfassung näher zu be- leuchten. Anlass bieten die immer wieder gestellten Fragen nach dem Umfang der Denkmalgattung technischer Denkmale, nach ihrer Abgrenzung zu den allgemeinen Kulturdenkmalen und im Verwaltungshandeln der Denkmalbehörden letztlich auch nach den jeweiligen Zuständigkeiten und Ansprechpartnern. Zeigte der Exkurs zur Genese der Begrifflichkeit technischer Kulturdenkmale (Abb. 1) , 2 dass dieser Denkmalgattung im ver- gangenen Jahrhundert immer mehr Umfang zugesprochen wur- de, sie aber in ihrer Abgrenzung zu anderen Denkmalgattungen auch stets über eine gewisse Unschärfe verfügte, hat sich mit der Einführung computergestützter Systeme zur Datenverarbeitung eine Bestimmtheit in der Gattungszuweisung eingeschlichen, die bisweilen zu hinterfragen ist. So werden in der sächsischen Kulturdenkmalliste technische Denkmale – wie analog die Gar- tendenkmale – gesondert ausgewiesen. Diese Auswahl wird in der zugrundeliegenden Denkmaldatenbank, dem Denkmal- Inventarisations-Verwaltungs- und Informations-System DIVIS des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen (LfD), 3 mit Hilfe des Ausweisungsmerkmals »Technisches Denkmal« – analog »Gartendenkmal« – getroffen. Einer begrifflichen Unschärfe kann eine solch absolute Ausweisung nicht entsprechen und muss unweigerlich zu Irritationen führen. So wurde etwa in einer 2017 durch die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen und das Institut für Industriearchäologie, Wissenschafts- und Technikgeschichte der TU Bergakademie Freiberg veröffentlichten Studie zu »Perspektiven der Industrie kultur im ländlichen Raum« konstatiert, »dass der erfasste tech- nische Denkmalbestand nicht mit der weit gefassten Definition von Industriekultur übereinstimmt. Bauten der Sozialgeschich- te, der Verwaltung oder der Geschichte der Arbeitsbedingungen sind bisher kaum vertreten.« 4 Allein, der Studie lag ein nach eben jenem Ausweisungsmerkmal gefilterter Auszug aus der Kulturdenkmalliste zugrunde, mit dem die technischen Denk- male in der derzeitigen Erfassungspraxis des LfD deutlich enger eingegrenzt werden, als der tradierte denkmalpflegerische Handlungsrahmen dies erwarten ließe. 5 Gegen Ende der DDR-Zeit war der Kanon möglicher Sach- zeugnisse dieser Denkmalgattung sowohl in zeitlicher wie auch gegenständlicher Hinsicht stark ausdifferenziert, wie die von Otfried Wagenbreth und Eberhard Wächtler ab 1973 in meh- reren Auflagen herausgegebene, programmatische Publikation »Technische Denkmale in der DDR« 6 zeigt. Darin betonte Wa- genbreth, dass »die zu den Produktionsstätten gehörenden Ver- waltungsgebäude, Werkswohnungen, Unternehmervillen stets in den Komplex der betreffenden, im engeren Sinne technikge- schichtlichen Sachzeugen mit einbezogen, also auch als Denk- male der Produktionsgeschichte betrachtet werden« 7 müssen. Das 1993 verabschiedete Sächsische Denkmalschutzgesetz bezieht sich hingegen nicht auf technische Denkmale, obschon der tradierte Begriff auch nach Ende der DDR-Zeit in den vom LfD genutzten Datenbankanwendungen 8 konsequent einge- setzt wurde. Stattdessen sind verschiedene Zeugnisgruppen als Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes aufgeführt, darunter insbesondere die »Werke der Produktions- und Verkehrsge- schichte« (Abb. 2) . 9 Im Kommentar zum Sächsischen Denkmal- schutzgesetz werden diese weiter exemplifiziert. 10 Der Begriff Abb. 1 Dore Mönckemeyer-Corty, Plakat der 1955 eröffneten Ausstellung technischer Kulturdenkmale des Instituts für Denkmal- pflege, 1954.
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