Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (agb) an. Von den agb abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anders lautende agb des Auftraggebers werden, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, selbst im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistungen nicht Vertragsbestandteil.
2. Angebote, Auftragserteilung, Fremdleistungen (insbes. Druckaufträge)
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen durch Bestätigung einer Auftragserteilung des Kunden zustande. Die Bestätigung kann durch schlüssiges Handeln (Beginn mit der Produktion) erfolgen. Ein Auftrag gilt bereits dann als erteilt, wenn Daten durch Datenträger oder im Weg der Fernübertragung übermittelt werden.
Die Auftragserteilung durch den Kunden kann ebenfalls durch schlüssige Handlungen erfolgen, etwa in Form der Mitarbeit in der Konzept- und Entwurfsphase oder durch Entgegennahme einer gewünschten Präsentation. Sollte ein Auftrag – auch zu einer Präsentation – erteilt werden, ohne dass zuvor ein Angebot durch uns erfolgt ist, erfolgt die Berechnung der branchenüblichen Vergütung in Anlehnung an die „Honorare und Konditionen im Designerbereich“, herausgegeben vom Bund deutscher Grafikdesigner, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zusenden. Dies gilt entsprechend bei vom Auftraggeber nachträglich veranlassten Änderungen oder Ergänzungen des Auftragsumfanges, sofern nicht zuvor unsere gültigen Honorarsätze vereinbart wurden.
2.2
Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden ebenfalls in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
2.3
Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Bei einem Auftragswert bis zu 750,00 € kann dies auch ohne vorherige Absprache mit dem Kunden geschehen, es sei denn, es wurde anders vereinbart. Bei Aufträgen, die einen Warenwert von 750,00 € netto überschreiten, erfolgt die Beauftragung in Absprache mit dem Kunden. Aufträge gelten auch dann im Namen und für Rechnung des Kunden als erteilt, wenn der Zulieferer (Auftragnehmer) an uns fakturiert. Auf Wunsch des Zulieferers hat der Kunde die Auftragserteilung schriftlich zu bestätigen.
2.4
Soweit Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen und für unsere Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen, sofern nicht ein Fall der Haftung nach Ziff. 6 dieser agb gegeben ist.
2.5
Werden von uns im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnen wir die für die Angebotseinholung aufgewandten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand bzw. pauschal mit 17,5% des Angebotswertes als Überwachungshonorar.
2.6
Die branchenüblichen Besonderheiten bei der Auftragserteilung an Zulieferer, etwa im Druckbereich, sind zu beachten. Bei Auftragserteilung im Namen und in Vollmacht des Kunden werden regelmäßig auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zulieferer vereinbart. Diese senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu.
2.7
Bei Druckaufträgen ist zu beachten, dass Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage regelmäßig nicht beanstandet werden können. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
3. Lieferung, Prüfung und Aufbewahrung von Dateien
3.1
Wir übernehmen bzw. vermitteln die Herstellung von Druckvorlagen, Templates oder Anwendungsprogrammierungen (z.B. im Internet) aus Daten, die der Auftraggeber auf seine Kosten und seine Gefahr auf Datenträger oder per Datenfernübertragung zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber muss von allen uns zur Verfügung gestellten Daten Sicherungskopien behalten. Demgemäß erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den zur Herstellung der Druckvorlage gefertigten Dateien. Sofern wir mit der Herstellung einer bestimmten digitalen Druckvorlage beauftragt wurden, (z.B. bei Scan-Aufträgen), liefern wir die Dateien an den Kunden oder auf seinen Wunsch an die Druckerei. Eine Nutzung oder Bearbeitung der Datei zu anderen Zwecken bedarf unserer Zustimmung (§ 55a UrhG). In keinem der vorbezeichneten Fälle sind wir verpflichtet, die von uns hergestellten Dateien länger als bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht aufzubewahren. Allerdings bieten wir einen kostenpflichtigen Archivierungsservice an. Die uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten werden lediglich bis zur Erfüllung des Vertragszweckes, längstens bis zum Ende des Vertragsverhältnisses aufbewahrt.
3.2
Der Auftraggeber ist uns zum Schadenersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig bzw. von Computerviren befallen sind.
3.3
Digitale Druckvorlagen werden nicht bei uns, sondern ggf. bei der jeweils ausführenden Druckerei aufbewahrt, deren agb bezüglich der Aufbewahrung auch für unsere Kunden maßgeblich sind.
4. Lieferung
4.1
Wir senden Druckvorlagen, Entwürfe und sonstige Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei der Fernübertragung von Dateien. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
4.2
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn dies in der Fristsetzung angedroht war. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
4.3
Auch bei vereinbarten Lieferterminen und –fristen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen (einschließlich Störungen im externen Datennetz inkl. Hausanschluss bei Netzbetreibern, Internet-Access- und/oder Serviceprovidern). Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Zulieferung/Beistellung von Material bzw. Daten, verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine um den Verzögerungszeitraum.
5. Gewährleistung
5.1
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit unserer Lieferungen und Leistungen sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich zu rügen; andernfalls gelten unsere Lieferungen und Leistungen als mängelfrei. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaften schriftlich zugesichert worden sind. Versteckte Mängel, die nicht sofort bei der unverzüglichen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt zu finden waren, können nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge uns innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung der Ware zugeht. Die von uns produzierten Dateien sind auf eine optimale Ausgabequalität auf unseren Ausgabegeräten erzeugt worden. Dateien sind grundsätzlich nicht auf jedem beliebigen Gerät in gleicher Qualität ausgabefähig. Je nach Typ und Kalibrierung des Ausgabegerätes kann es zu Qualitätsunterschieden kommen, Farben und Bildeindrücke können sich stark verändern, Schriften können eine andere Laufweite annehmen usw. Bitte prüfen Sie die Übereinstimmung der von uns gelieferten Dateien im Hinblick auf die von Ihnen gewünschten Ergebnisse anhand von separierten Ausdrucken und/oder Proofs, und erteilen Sie anschließend eine Druckfreigabe, Weitergabe oder Verarbeitung von Dateien oder Vorlagen durch den Auftraggeber.
5.2
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl
und unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle einer Nachbesserung dürfen wir zwei Nachbesserungsversuche unternehmen. Im Falle verzögerter oder unterlassener bzw. misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. § 261 BGB bleibt unberührt.
5.3
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Soweit der Auftraggeber insbesondere an den von uns gelieferten Dateien bzw. sonstigen Arbeitsergebnissen Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, entfällt jede Gewährleistung durch uns, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Manipulation ohne Einfluss auf einen etwaigen Fehler waren.
6. Haftung
6.1
Wir haften – sofern dieser Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft -, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit leitender Mitarbeiter. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
6.2
Im Falle der unkontrollierten Druckfreigabe, Weitergabe oder Verarbeitung von Dateien oder Vorlagen durch den Kunden haften wir nicht für Schäden und Qualitätsmängel, die bei der Weiterverarbeitung (insbesondere beim Druck) auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Dateien oder Vorlagen nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach Druckfreigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt unsere Haftung auf den Auftragswert der Druckvorlage beschränkt.
6.3
Wir haften nicht für eine patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit unserer im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
6.4
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Kommunikationsmaßnahme wird vom Auftraggeber getragen.
6.5
Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
6.6
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernehmen wir gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit uns kein Auswahlverschulden trifft. Wir treten in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Soweit wir selbst Auftraggeber von Subunternehmen sind, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Lieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Sandstein Kultur GmbH zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
6.7
Beim Scannen von Diapositiven und sonstigen Bildvorlagen sind Beschädigungen auch bei größter Sorgfalt nicht auszuschließen. Auch beim Scannen von Original-Diapositiven übernehmen wir keine Haftung für Beschädigungen bzw. Folgeschäden (z.B. Neuerstellung von Dias), sofern der Sandstein Kultur GmbH lediglich leichte bzw. mittlere Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7. Urheberrechte an Entwürfen und Werkzeichnungen
7.1
Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen, Datensätzen, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
7.2
Die Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung –auch von Teilen oder Details- ist unzulässig.
7.3
Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige und weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
7.4
Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten. Wird vom Auftraggeber lediglich ein Präsentationshonorar gezahlt, so verbleiben die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten bei uns.
7.5
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
7.6
Wir sind berechtigt, die von uns gestalteten Erzeugnisse zu signieren und in unserer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.
7.7
Die von uns zur Herstellung des Ertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Lithografien und Datenträger, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Dies gilt sinngemäß auch für alle im Zusammenhang mit der Auftragsausführung gespeicherten sonstigen Daten.
8. Zahlung und Zahlungsverzug/Eigentumsvorbehalt
8.1
Die uns zustehende Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.
8.2
Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen, Templates und sonstige Softwaretools sowie Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung, deren Vergütung sich zusammensetzt aus:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt das Entgelt für das Copyright. An Entwürfen und Ausarbeitungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
8.3
Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern: ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und ein weiteres Drittel bei Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten.
8.4
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6% p.a. vom Auftraggeber zu zahlen. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang.
8.5
Die von uns gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen in unserem Eigentum. Auch die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung unserer Forderungen abhängig. Gemäß § 369 HGB behalten wir uns vor, an allen vom Auftraggeber angelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung auszuüben.
9. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann uns gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt.
10. Sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Dresden als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort ist Dresden. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.